Ist "A.C.A.B." strafbar? | KUJUS Strafverteidigung (2024)

A.C.A.B. – Bedeutung

Den meisten dürfte die Bedeutung der Abkürzung A.C.A.B. klar sein.

Das Kürzel bezeichnet aber nicht etwa eine recht ähnlich klingende Hardrock-Kapelle aus Übersee, sondern steht für die englische Bezeichnung „All Cops are Bastards“.

Daneben hat sich – auch mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit – noch eine ganze Reihe anderer Deutungen etabliert. Hierzu zählen insbesondere „Acht Cola, Acht Bier“ oder „All colors are beautiful“ (Alle Farben sind schön).

Dem einen oder anderen mag schon mal ein T-Shirt mit dem Konterfeit von Budd Spencer und Terence Hill aufgefallen sein, auf dem sich die Buchstaben N.A.C.A.B. (Not all Cops are Bastards) finden.

Herkunft und Auftreten

Die 4 Lettern lassen sich als Graffiti an Häuserwänden finden, man hört sie manchmal als Chorgesang bei einem Fußballspiel oder einer Demonstrationen. Aber auch ganze Lieder sind der Abkürzung gewidmet. Eine gewichtige Rolle spielen die 4 Buchstaben zumeist als Aufdruck auf Kleidung oder Transparenten.

Eine weite Verbreitung genießt das Kürzel in Subkulturen, insbesondere der „rechten“ wie der „linken“ Szene sowie im Fußball.

A.C.A.B. heißt eben nicht “Acht Cola, Acht Bier”

Zunächst einmal kann jede nur erdenkliche Bedeutung in A.C.A.B. hinein interpretiert werden.

Das Kürzel vermag für eine ganze Reihe von Bedeutungen von “Acht Cola Acht Bier” bis zu “All Cats are Beautiful” stehen. Allerdings ist der Sinngehalt von ACAB nunmal typischerweise der Satz “All Cops are Bastards”. Diese Bedeutung ist weithin bekannt.

Entsprechend setzen die Gerichte eben diese Bedeutung als bekannt voraus. Kreative Deutungen des Kürzels helfen da nicht weiter.

Strafbarkeit von “A.C.A.B.”

Wer die Worte “A.C.A.B.” äußert oder Kleidung mit entsprechendem Aufdruck trägt, kann sich unter Umständen strafbar machen. In Betracht kommt daher der Tatbestand der Beleidigung in § 185 StGB.

Der § 185 StGB lautet schlicht:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schutzgut von § 185 StGB ist die persönliche Ehre als Teil und Ausfluss der Personenwürde.

Unter der Beleidigung als Tathandlung wird ein

Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung und Nichtachtung

verstanden. Erfolgt der Angriff durch eine Tatsachenbehauptung, muss diese unwahr sein. Zudem sind Werturteile erfasst.

Die Bezeichnung als Bastard bei der Kundgabe von “A.C.A.B.”, unterfällt der letzteren Gruppe. Die Bezeichnung als Bastard ist negativ besetzt und drückt immer Miss- oder Nichtachtung aus.

Die Kundgabe muss nicht zwingend verbal erfolgen. Es ist gleichgültig, ob es sich um Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten handelt. Entsprechend sind Aufnäher, Transparente, Aufdrucke oder Buttons ebenso erfasst wie das Herausschreien auf einer Demo . Auch ein offen getragenes Tattoo, kann eine Kundgabe darstellen.

Allerdings ist die Kundgabe von “A.C.A.B.” im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres eine Beleidigung.

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Kollektivbezeichnungen

Schimpft man einen anderen Menschen einen “Bastard”, stellt das nach außen hin eine Kundgabe von Missachtung dar.

Wer den Polizeibeamten Mustermann einen Bastard nennt, wird also ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Bei dem Schriftzug A.C.A.B. geht es wörtlich allerdings um “alle Polizisten” und nicht um einzelne Individuen. In einem solchen Fall spricht man von Kollektivbezeichnungen. Gleichwohl ist bei Kollektivbezeichnungen sowohl eine Beleidigung einzelne natürlicher Personen, wie auch eines Kollektivs als solches denkbar.

Beleidigung eines Kollektivs

Begreift man das Schutzgut des § 185 StGB – also die “Ehre” – als Ausfluss menschlicher Personenwürde, fällt es schwer, die Beleidigungsfähigkeit einer ganzen Institution anzunehmen. Demgegenüber hält das Gesetz selbst Institutionen als Kollektive für beleidigungsfähig. So räumt § 194 Abs. 3 S. 2 , 3 und 4 StGB dem jeweiligen Leiter der genannten Institution ein (Strafantrags-) Recht ein.

Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Kollektiv zumindest auch einen “einheitlichen Willen” bilden kann. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 hat dies der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19.01.1989 – 1 StR 641/88) für die Bundeswehr und das OLG München 1996 (Urteil v. 26.04.1996 – 21 U 5435/95) für politische Parteien bejaht.

Hinsichtlich “der Polizei” wurde entschieden, dass diese mangels einheitlicher Willensbildung kein beleidigungsfähiges Kollektiv darstellt (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.05.1980 – 2 Ss 129/80 – 77/80 II).

Die Polizei als Kollektiv, bzw. Institution ist somit nicht passiv beleidigungsfähig – auch nicht mittels A.C.A.B..

Beleidigung einzelner Polizisten

Es ist allerdings nicht nur die Beleidigung des gesamten Kollektivs mit einer Kollektivbezeichnung denkbar. Vielmehr kann sich eine Ehrverletzung auch gegenüber einzelner Angehöriger einer Personenmehrheit aufgrund einer Kollektivbezeichnung ergeben.

Voraussetzung der Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass sich die ehrkränkende Äußerung gegen eine

deutlich aus der Allgemeinheit hervortretende, nach äußeren Merkmalen sozial abgrenzbare sowie hinreichend überschau- und individualisierbare Personengesamtheit

richtet. Es bedarf also eines erkennbaren Bezugs der Äußerung auf einen hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder hinreichend umgrenzten und überschaubaren Personenkreises.

Das wäre etwa bei “die Polizisten aus der X-Straße sind Bastarde” gegeben.

Spricht man aber von allen Menschen oder – wie hier – von allen Polizisten, ohne über weitere, mit der Kundgabe einhergehende, Umstände einen Bezug zu einer abgrenzbaren Zahl von Mitgliedern herzustellen, so ist weder die Personengesamtheit Mensch, noch die der Polizisten hinreichend umgrenzt.

Eine Beleidigung liegt hingegen vor, wenn man sich einer Kollektivbezeichnung bedient, ersichtlich aber nur bestimmte Individuen dieses Kollektivs meint. Man spricht insoweit von einer unechten Kollektivbezeichnung. Wer während einer Personenkontrolle zu einem Polizisten sagt “Wusste ich doch, dass alle Bullen Bastarde sind”, meint letztlich diesen Polizisten und nicht die Polizei als Ganzes.

Rechtsprechung zu A.C.A.B.

Insbesondere in den letzten Jahren hatten die Gerichte vermehrt über Sachverhalte zu entscheiden, bei denen sich einzelne Polizisten durch den Schriftzug “A.C.A.B.” beleidigt fühlten. Um den Bezug zu einer überschaubar großen Personengruppe herzustellen, wurde vielfach argumentiert, dass der Träger des Schriftzugs in bestimmten Situationen damit rechnen musste, Polizisten als Teilgruppe des Kollektives “Polizei” zu begegnen. Hieraus sollte sich eine Strafbarkeit ergeben.

Individualisierung durch erwartete Anwesenheit vonPolizisten?

Mit anderen Worten: Wer etwa auf ein Volksfest, zu einem Fußballspiel oder auf eine Demo geht, und dabei den Schriftzug A.C.A.B. auf der Kleidung trägt, rechnet damit einzelne Polizeibeamten zu treffen und will diese auch gezielt beleidigen.

So bestätigte in einem Fall das OLG München (Beschluss v. 18.12.2013 – 4 OLG 13 Ss 571/13) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Konkret ging es um dasTragen des Schriftzuges “A.C.A.B” auf der Hose auf dem Weg zu einem Fußballspiel, wobei sich die dort eingesetzten Polizeibeamten beleidigt sahen.

Das OLG führte hierzu aus:

Da sich die herabsetzende Äußerung nach den Feststellungen des Gerichts vorliegend auf die Polizeibeamten, die als solche an dem konkreten Einsatz teilgenommen haben, bezieht, hebt sie diese Teilnahme in Verbindung mit ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte eindeutig aus der Allgemeinheit heraus.

Der Angeklagte hat die mit dem Schriftzug versehene Kleidung am Tattag nach den Feststellungen des Landgerichts in Kenntnis dessen Bedeutung und des Bewusstseins, bei dem Besuch des Fußballspiels auf Polizeibeamte zu treffen, getragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die in ihr verkörperte Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten richtet. (…)

Er wusste auch, dass er bei dem Besuch des Fußballspiels mit einer Anwesenheit einer größeren Zahl von Polizeibeamten rechnen musste und dass er bei seinem Gehen rund um das Stadion auf einzelne Polizeibeamte treffen wird. Aufgrund der Größe der Aufschrift war ihm auch bewusst, dass Polizeibeamte diese wahrnehmen und sich daran stören würden. Es ging dem Angeklagten um die Diffamierung und persönliche Herabsetzung der Polizeibeamten, auch des Geschädigten. (…)

Hiergegen erhob der Fußballfan Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht kassierte die Entscheidung des OLG München. Im Beschluss heißt es zur Begründung:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat das Oberlandesgericht durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt.

Es weist nicht in verfassungsrechtlicher tragfähiger Weise auf, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, hinter einer von der Polizei überwachten Gruppe das Stadion verließ.

Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet. (…)

In einem ähnlichen Fall trug ein Stadionbesucher während der Einlasskontrolle eine Weste mit “A.C.A.B.-Aufnähern”. Auch hier erfolgte zunächst die Verurteilung und letztlich die Aufhebung durch das Verfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16). Auch beim Hochhalten des Akronyms in einem Fußballstadion ist keine hinreichende Individualisierung gegenüber den anwesenden Polizisten gegeben (BVerfG, Beschluss. v. 17.05.2016 – 1 BvR 2150/4).

Zuvor hatte das OLG Nürnberg über die Frage zu entscheiden, ob eine Person mit “A.C.A.B” T-Shirt auf einem Volksfest den Tatbestand von § 185 StGB erfüllt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten noch wegen Beleidigung. Das Landgericht sprach den Angeklagten im Berufungsverfahren frei. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein. Jedoch ohne Erfolg.

Das OLG führte aus:

Die Darlegung der Revisionsführerin, es sei für den Angekl. vorhersehbar gewesen, dass eine Veranstaltung wie das … Volksfest bestreift werde und er habe nicht nur zufällig damit rechnen müssen, „dass sich diese Streifen zum anderen gerade im Bereich des Bierzeltes und hier speziell auf dem Weg vor dem Haupteingang des Zeltes aufhalten würden, da es im Zeltbereich in der Regel zu den meisten Konflikten zwischen den Besuchern kommt” und „dass seine auf seinem T-Shirt enthaltene Aufschrift jederzeit von den sich dort aufhaltenden Polizeibeamten gesehen werden würde”, umschreibt lediglich einen Fahrlässigkeitstatbestand und hebt zudem auf urteilsfremde Umstände ab (…)

Der bloße Aufenthalt an einem Ort wie einem Fußballstadion oder einem Volksfest in dem Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht.

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FCK CPS

Ähnlich verhält es sich mit dem Kürzel “FCK CPS“, welches für “f*ck Cops” steht. Im konkreten Fall trug die spätere Beschwerdeführerin zunächst ein T-Shirt mit der Aufschrift “FCK CPS”. Wie bei “A.C.A.B.” ist das Kollektiv “Polizei” gemeint.

In einem weiteren Fall wurde eine Person in ihrem Wohnort von Polizisten angetroffen und trug dabei einen Anstecker mit den Buchstaben “FCK CPS”. Die Beamten merkten an, dass das Tragen des Schriftzugs eine Beleidigung darstelle. Ferner, dass sie dies in Zukunft nicht mehr tolerieren würden. Wenige Wochen später trafen die Beamten wiederum auf selbige Person, inklusive Schriftzug. Auch nach Aufforderung wurde der Anstecker mit dem Schriftzug nicht abgenommen.

Im erstinstanzlichen Urteil wurde die hinreichende Individualisierung insbesondere in der früheren Kontrolle, sprich: das wiederholte Antreffen von Person und Anstecker, gesehen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Am Ende musste es das Bundesverfassungsgericht richten. Im Beschluss (Beschluss v. 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14) heißt es:

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.

Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet. (…)

Kein Freifahrtsschein

Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung enge Voraussetzungen an (strafbare) Kollektivbeleidigungen zu stellen. Allerdings bedeutet dies keineswegs einen Freibrief, wie der folgende Fall beweis.

Ein Demonstrationsteilnehmer trug einen rosanen Stoffbeutel von 40 x 40 cm mit der Aufschrift A.C.A.B. im oberen Bereich. Darunter befand sich das Bild eines Kätzchens und hierunter in gleich großer Schrift der Ausdruck “All Cats are Beautiful”. Durch den Einsatzleiter der Polizei wurde diese Person aufgefordert, den Beutel nicht weiter offen zu tragen. Der Aufforderung kam der Demonstrationsteilnehmer nicht nach. Vielmehr wurde besagter Beutel prvozierend vor den Einsatzkräften der Polizei zur Schau gestellt.

Erstinstanzlich brachte dieses Verhalten dem Katzenfreund eineGeldstrafe wegen Beleidigungder Einsatzkräfte ein. Hiergegen legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. Das für die Berufung zuständige Landgericht verwarf diese und auch das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.06.2017 (1 BvR 2832/15) nicht an.

Hierzu führte das BVerfG folgendes aus:

Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufdruck A. C. A. B. für die englische Parole „all cops are bastards“ steht. Das AG hat sich hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten, auch im Zusammenhang mit dem abgebildeten Kätzchen und dem Schriftzug „All CATS are BEAUTIFUL“ auseinandergesetzt. (…)

Die Schlussfolgerung, dass das „nachgerade paradierende“ Zur-Schau-Stellen des bedruckten Stoffbeutels eine hinreichende Konkretisierung der angesprochenen Personengruppe enthält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar reicht die alleinige Teilnahme des Bf. an einer Versammlung in der Erwartung, dass dort auch Polizeibeamte anwesend sein dürften, ebenso wenig aus wie die Weigerung, den Beutel auf Aufforderung durch den Einsatzleiter wegzustecken. (…)

Es genügt daher nicht, dass die bei der Gegendemonstration anwesenden Einsatzkräfte der Polizei eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Ebenso wenig kann ein Mitglied des Kollektivs die Individualisierung dadurch herbeiführen, dass der Äußernde zur Unterlassung aufgefordert wird.(…)

Vorliegend folgt die erforderliche personalisierte Zuordnung jedoch aus dem vom AG festgestellten Verhalten des Bf., der den Beutel „ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den Polizeibeamten zur Schau stellte. Daraus ergibt sich, dass sich der Bf. bewusst in die Nähe der Polizeibeamten begeben und sich auf sie individualisiert bezogen hat, was für eine Beleidigung iSd § 185 StGB ausreicht. (…)

Fazit

Wer den Schriftzug A.C.A.B. lediglich dadurch kundtut, dass dieser etwa als Ausdruck auf Kleidungsstücken öffentlich zur Schau gestellt wird, macht sich nicht der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Wer also Aufnäher, T-Shirts, Taschen, Buttons, Tattoos oder Sticker mit dem Schriftzug trägt, erfüllt den Tatbestand nicht.

Auch wer der Aufforderung eines Polizeibeamten nicht Folge leistet, einen solchen Schriftzug zu verbergen, begeht keine Beleidigung.

Für eine Strafbarkeit kann ferner nicht darauf abgestellt werden, dass der Kundgebende die Anwesenheit von Polizisten, sei es bei Fußballspielen, Demonstrationen oder kleinen Volksfesten erwarten durfte.

Eine Strafbarkeit kann sich aber aus dem weiteren Verhalten ergeben. Wer einen Beamten direkt mit “A.C.A.B.” anspricht und dabei am besten noch mit dem Finger auf diesen zeigt, begeht auch keine Kollektiv- sondern eine Individualbeleidigung und macht sich damit strafbar.

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Job: Technology Engineer

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